Treffer
BGH Beschluss

Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 142/23
Datum
21.05.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des OLG. Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und ließ eine Begründung unterbleiben, da sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Kosten der Beschwerde einschließlich durch Nebenintervention entstandener Kosten wurden der Klägerin auferlegt; die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst. Streitwert: 100.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordert (§ 544 ZPO).

2

Der Bundesgerichtshof kann auf die Mitteilung einer Begründung verzichten, wenn eine solche nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Bei Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde sind die Kosten der Beschwerde der unterliegenden Partei aufzuerlegen; hierzu zählen auch durch eine Nebenintervention verursachte Kosten (§ 97 ZPO).

4

Ein Streithelfer trägt grundsätzlich seine eigenen Kosten; eine Überwälzung dieser Kosten auf die Partei findet nicht statt, soweit § 101 Abs. 1 ZPO greift.

Vorinstanzen

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 7. Juni 2023, Az: 2 U 24/22 (Hs), Urteil

vorgehend LG Magdeburg, 25. Januar 2022, Az: 31 O 90/20

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten verursachten Kosten werden der Klägerin auferlegt; die Streithelferin der Klägerin trägt ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 100.000 €

Pamp Halfmeier Graßnack

Sacher Borris

Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen — Themis