Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 140/19
- Datum
- 15.01.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargetan sind.
Das Gericht kann von einer Begründung absehen, wenn diese nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert ist bei der Kostenfestsetzung anzugeben und bestimmt die Bemessung der Kosten im Beschwerdeverfahren.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 28. Mai 2019, Az: 8 U 185/16, Urteil
vorgehend LG Baden-Baden, 30. September 2016, Az: 2 O 328/11
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. August 2019 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 40.000 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher