Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Begründung unterbleibt nach §544 ZPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 137/24
- Datum
- 02.04.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte darlegt, die die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf die Erteilung einer Begründung verzichten, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bewirkt keine materielle Entscheidung über die vom Rechtsmittel betroffene Hauptsache; sie betrifft ausschließlich die Zulassungsfrage.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 13. August 2024, Az: 28 U 4768/23 Bau e, Beschluss
vorgehend LG München I, 9. November 2023, Az: 5 O 9607/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. August 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 66.361,68 €
Pamp Jurgeleit Graßnack
Sacher Hannamann