Auswertung nicht möglich: Entscheidungstext nicht übermittelt (BGH VII ZR 134/24)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 134/24
- Datum
- 26.11.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem nicht vorliegenden oder nicht übermittelten Entscheidungstext können keine abstrakten, verallgemeinerbaren Rechtssätze abgeleitet werden.
Metadaten wie Aktenzeichen, Gericht und Datum genügen nicht zur Bestimmung des materiellen Rechtsgebiets oder des Dispositivs einer Entscheidung.
Zur Formulierung verbindlicher Leitsätze sind Tenor und Entscheidungsgründe erforderlich; fehlt einer von beiden, bleibt die rechtsdogmatische Auswertung unvollständig.
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 10. Juli 2024, Az: 4 U 130/23, Urteil
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 21. September 2023, Az: 31 O 54/14
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten des Beklagten verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 80.000 €
Pamp Halfmeier Graßnack
Sacher Borris