Treffer
BGH Beschluss

Auswertung nicht möglich: Entscheidungstext nicht übermittelt (BGH VII ZR 134/24)

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 134/24
Datum
26.11.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der vollständige Entscheidungstext wurde nicht übermittelt; es liegen nur Metadaten (Aktenzeichen VII ZR 134/24, BGH, 26.11.2025; Vorinstanzen OLG Brandenburg, LG Frankfurt (Oder)) vor. Ohne Tenor, Entscheidungsgründe und Sachverhalt ist eine inhaltliche Analyse, Ableitung von Rechtssätzen oder eine belastbare Klassifikation des Rechtsgebiets nicht möglich. Eine aussagefähige Aufbereitung kann erst nach Übermittlung des kompletten Textes erfolgen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus einem nicht vorliegenden oder nicht übermittelten Entscheidungstext können keine abstrakten, verallgemeinerbaren Rechtssätze abgeleitet werden.

2

Metadaten wie Aktenzeichen, Gericht und Datum genügen nicht zur Bestimmung des materiellen Rechtsgebiets oder des Dispositivs einer Entscheidung.

3

Zur Formulierung verbindlicher Leitsätze sind Tenor und Entscheidungsgründe erforderlich; fehlt einer von beiden, bleibt die rechtsdogmatische Auswertung unvollständig.

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 10. Juli 2024, Az: 4 U 130/23, Urteil

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 21. September 2023, Az: 31 O 54/14

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten des Beklagten verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 80.000 €

Pamp Halfmeier Graßnack

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