Treffer
BGH Beschluss

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen — Begründung nach §544 Abs.6 ZPO unterblieben

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 134/23
Datum
15.05.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Düsseldorf ein. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und verzichtete auf eine Begründung, weil diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 1.880.838,40 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann von der Begründung einer Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde absehen, wenn die Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

2

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn seine Beschwerde zurückgewiesen wird (§ 97 Abs. 1 ZPO).

3

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur dann erfolgreich, wenn sie substantiiert darlegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Revisionszulassung erfüllt sind (z. B. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder Fortbildung/Überprüfung des Rechts).

4

Der Gegenstandswert ist für die Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren anzugeben und bildet die Grundlage der Gebühren- und Kostenermittlung.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 20. Juni 2023, Az: I-21 U 191/22, Urteil

vorgehend LG Wuppertal, 17. November 2022, Az: 17 O 71/21

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 1.880.838,40 €

Pamp Halfmeier Graßnack

Sacher Borris

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen — Begründung nach §544 Abs.6 ZPO unterblieben — Themis