Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 13/24
Datum
15.01.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof weist die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München zurück. Eine Begründung unterbleibt, weil sie nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Nebenintervenientin trägt ihre Kosten selbst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann zurückgewiesen werden, wenn keine der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorgetragen oder ersichtlich ist.

2

Das Gericht kann von einer Begründung des Beschlusses über die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (vgl. § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Bei Zurückweisung der Beschwerde trifft die unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens; eine Nebenintervenientin trägt ihre Kosten grundsätzlich selbst (vgl. §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

4

Der Gegenstandswert ist für die Kosten- und Gebührenbemessung im Beschwerdeverfahren festzusetzen und ist im Beschluss anzugeben.

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 19. Dezember 2023, Az: 28 U 3253/23 Bau e, Beschluss

vorgehend LG München I, 11. Juli 2023, Az: 2 O 14258/13

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen — Themis