Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 13/24
- Datum
- 15.01.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann zurückgewiesen werden, wenn keine der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorgetragen oder ersichtlich ist.
Das Gericht kann von einer Begründung des Beschlusses über die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (vgl. § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Bei Zurückweisung der Beschwerde trifft die unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens; eine Nebenintervenientin trägt ihre Kosten grundsätzlich selbst (vgl. §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert ist für die Kosten- und Gebührenbemessung im Beschwerdeverfahren festzusetzen und ist im Beschluss anzugeben.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 19. Dezember 2023, Az: 28 U 3253/23 Bau e, Beschluss
vorgehend LG München I, 11. Juli 2023, Az: 2 O 14258/13