Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, VII ZR 130/23)

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 130/23
Datum
21.05.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Beklagte wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch den 12. Zivilsenat des OLG Bamberg. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und verzichtete auf eine Begründung, weil eine solche nicht zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beitragen könne (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beklagten auferlegt; Gegenstandswert: 30.026,14 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur erfolgreich, wenn sie substantiiert darlegt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann von der Erteilung einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Trifft die Beschwerde nicht zu, ist sie zurückzuweisen; der unterlegene Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 23. Mai 2023, Az: 12 U 25/22, Beschluss

vorgehend LG Coburg, 3. Februar 2022, Az: 22 O 657/18

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 30.026,14 €

Pamp Jurgeleit Sacher

Borris Hannamann

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