Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 128/22)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 128/22
- Datum
- 21.06.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:210623BVIIZR128.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht dargelegt oder nicht erfüllt sind.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung des Beschlusses absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Unterlegenen nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Bei Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ist der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens anzugeben und zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Braunschweig, 2. Juni 2022, Az: 8 U 205/21, Urteil
vorgehend LG Göttingen, 5. August 2021, Az: 8 O 50/20
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 166.629,38 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Sacher Borris