Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 127/22
- Datum
- 10.05.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:100523BVIIZR127.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision darlegt.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine Begründung verzichten, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die durch Nebeninterventionen verursachten Kosten sind von den jeweiligen Streithelfern selbst zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 1. Juni 2022, Az: 4 U 113/18, Urteil
vorgehend LG Hamburg, 7. September 2018, Az: 325 O 215/12
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 1. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebeninterventionen auf Beklagtenseite verursachten Kosten; diese tragen die Streithelfer jeweils selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 260.000 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Borris