Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 123/23
- Datum
- 17.01.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:170124BVIIZR123.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer gemeinsamen Begründung absehen, wenn eine solche nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Der Gegenstandswert ist für die Kostenentscheidung festzustellen und im Tenor anzugeben.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 22. Mai 2023, Az: 28 U 6295/22 Bau, Beschluss
vorgehend LG München II, 29. September 2022, Az: 5 O 1043/21 Bau, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 91.057,50 €
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