Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung entbehrlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 1/22
- Datum
- 10.08.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:100822BVIIZR1.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Das Gericht kann im Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde den Gegenstandswert des Verfahrens festsetzen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 7. Dezember 2021, Az: 6 U 1716/21, Urteil
vorgehend LG Dresden, 23. Juli 2021, Az: 9 O 1527/17
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 68.326,03 €
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