Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterblieb
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 119/20
- Datum
- 18.01.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:180123BVIIZR119.20.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt grundsätzlich die unterliegende Partei; die Kosten der Nebenintervention hat der Streithelfer zu tragen (§ 97, § 101 ZPO).
Der Bundesgerichtshof kann im Beschluss den Gegenstandswert feststellen und damit den Streitwert des Beschwerdeverfahrens angeben.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 11. Mai 2020, Az: 29 U 56/19, Urteil
vorgehend LG Wiesbaden, 22. März 2019, Az: 2 O 335/17
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Streithelferin trägt (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 1.651.155,04 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher