Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs.6 ZPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 118/21
- Datum
- 14.12.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:141222BVIIZR118.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Das Revisionsgericht kann von einer Begründung des Beschlusses absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen; Kosten, die durch eine Nebenintervention verursacht werden, trägt der Streithelfer selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren ist ein Gegenstandswert festzusetzen, der der Kostenfestsetzung zugrunde liegt.
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 15. Januar 2021, Az: 1 U 66/20, Beschluss
vorgehend LG Flensburg, 10. Juli 2020, Az: 2 O 285/14
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention auf Klägerseite verursachten Kosten; diese trägt der Streithelfer selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 350.000 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Sacher Borris