Beschwerde der Streithelferin gegen Nichtzulassung der Revision abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 114/23
- Datum
- 09.07.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Streithelferin ist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision befugt; die Zulässigkeit und Begründetheit sind nach den für die Revisionszulassung geltenden Maßstäben zu prüfen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung des Beschlusses über die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Unterlegenen aufzuerlegen; dies gilt auch für eine unterliegende Streithelferin (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 25. April 2023, Az: 12 U 96/22, Beschluss
vorgehend LG Hof, 30. November 2022, Az: 35 O 24/21
Tenor
Die für die Klägerin geführte Beschwerde ihrer Streithelferin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. April 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Streithelferin der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 86.385,74 €
Pamp Halfmeier Graßnack
Sacher Borris