Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision – Zurückweisung ohne Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 113/23
- Datum
- 31.01.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:310124BVIIZR113.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Die Beschwerde muss darlegen, warum die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, der Fortbildung des Rechts dient oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet ist; sonst fehlt die Grundlage für die Zulassung der Revision.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung der Zurückweisung der Beschwerde absehen, wenn eine solche Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 27. April 2023, Az: I-5 U 51/21, Urteil
vorgehend LG Duisburg, 29. Januar 2021, Az: 24 O 25/17
vorgehend AG Duisburg, 1. Februar 2016, Az: 64 IN 318/15
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. April 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 105.876,76 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
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