Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision – BGH weist zurück
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 111/24
- Datum
- 02.04.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung absehen, wenn die Angabe von Gründen nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur dann erfolgreich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Revisionszulassung (z. B. grundsätzliche Bedeutung, divergierende Rechtsprechung oder Rechtsfehler) vorliegen.
Die unterlegene Beschwerdepartei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde kann im Beschlusswege erfolgen und bedarf nicht zwingend einer ausführlichen Urteilsbegründung, wenn diese nicht zur Rechtsklarheit beiträgt.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 7. Juni 2024, Az: 2 U 93/23 (Hs), Urteil
vorgehend LG Magdeburg, 19. September 2023, Az: 31 O 14/23
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 551.794,71 €
Pamp Halfmeier Graßnack
Sacher Hannamann