Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – BGH sieht von Begründung ab
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 111/23
- Datum
- 09.10.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung der Zurückweisung absehen, wenn eine solche Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.
Werden die Beschwerde und das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Zurückweisung der Beschwerde setzt voraus, dass keine darlegbaren Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen sind, die die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 8. Mai 2023, Az: I-19 U 79/22, Urteil
vorgehend LG Köln, 17. Juni 2022, Az: 37 O 390/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 434.534,13 €
Pamp Jurgeleit Graßnack
Borris Hannamann