Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 109/22
- Datum
- 01.02.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:010223BVIIZR109.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt sind.
Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann der BGH von einer Begründung absehen, soweit diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen der Revision beizutragen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens können den Streithelfern auferlegt werden; hierzu gehören auch durch eine Nebenintervention entstandene Kosten (§§ 97, 101 ZPO).
Die Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Kosten des Rechtsstreits; Streithelfer können individuell zur Tragung der Kosten verpflichtet werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 26. April 2022, Az: I-23 U 196/20, Beschluss
vorgehend OLG Düsseldorf, 6. Dezember 2021, Az: I-23 U 196/20
vorgehend LG Düsseldorf, 30. Oktober 2020, Az: 40 O 58/12
Tenor
Die von ihren Streithelfern zu 2 bis 4 geführte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Streithelfer zu 2 bis 4 der Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Klägerseite entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO). Die Streithelferin zu 1 der Beklagten trägt ihre Kosten selbst.
Gegenstandswert: 812.191,05 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Sacher