Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZR 107/23
- Datum
- 16.04.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben sind.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von der Erteilung einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Bei Zurückweisung der Beschwerde hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Zurückweisung der Beschwerde belässt die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung der Vorinstanz.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 11. Mai 2023, Az: I-7 U 96/22, Urteil
vorgehend LG Köln, 22. April 2022, Az: 90 O 82/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 311.096,59 €
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