Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, Begründung unterbleibt

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZR 100/22
Datum
30.11.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:301122BVIIZR100.22.0
Quelle
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München ein. Zentral war die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung ab, weil eine solche nicht zur Klärung der Zulassungsgrundlagen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen der Revisionszulassung nicht gegeben sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Der Senat kann den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens feststellen, um die Kostenentscheidung zu bestimmen.

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 14. April 2022, Az: 9 U 7270/21 Bau, Urteil

vorgehend LG München I, 14. September 2021, Az: 24 O 16785/20

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. April 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 21.016,68 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Sacher

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