Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes (§ 574 Abs. 2 ZPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZB 3/23
- Datum
- 14.02.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:140224BVIIZB3.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO setzt einen Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO voraus; fehlt ein solcher, ist das Rechtsmittel unzulässig zu verwerfen.
Fehlt ein Zulassungsgrund, kann das Rechtsmittelgericht die Rechtsbeschwerde ohne weitere Sachentscheidung als unzulässig verwerfen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer weiteren Begründung des Beschlusses absehen, wenn sie nicht zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beiträgt (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig führt regelmäßig zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch den Beschwerdeführer.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 12. Januar 2023, Az: 27 U 5299/22 Bau, Beschluss
vorgehend LG Memmingen, 4. August 2022, Az: 34 O 292/22
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 12. Januar 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Gegenstandswert: bis 30.000 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
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