Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde bei Pfändungs‑ und Überweisungsbeschluss: Festsetzung auf 507,25 €
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VII ZB 23/22
- Datum
- 31.07.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:310723BVIIZB23.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Über einen Antrag nach §33 Abs.1 RVG auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist auch beim Bundesgerichtshof nach §33 Abs.8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden.
Der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung bemisst sich nach §25 Abs.1 Nr.1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind die für die anwaltlichen Gebühren maßgeblichen Werte von den für die Gerichtsgebühren relevanten Werten zu unterscheiden.
Die Berücksichtigung von Nebenforderungen bei der Wertfestsetzung richtet sich nach §33 Abs.9 Satz 1 und 2 RVG.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: VII ZB 23/22, Beschluss
vorgehend LG Bochum, 29. August 2022, Az: I-7 T 101/22, Beschluss
vorgehend AG Herne, 17. August 2021, Az: 24 M 863/21
Tenor
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 507,25 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde nach § 33 Abs. 1 RVG war zu entsprechen, da sich die Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen.
Über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8).
Der Gegenstandswert in der Vollstreckung richtet sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen und war hiernach auf 507,25 € festzusetzen.
II.
Die Entscheidung über die Nebenforderungen beruht auf § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 RVG.
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