Treffer
BGH Beschluss

Streitwertfestsetzung für Anwaltsvergütung: Zinsen aus Vollstreckungsunterwerfung einbezogen

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Aktenzeichen
VII ZB 10/24
Datum
02.04.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:020425BVIIZB10.24.0
Quelle
Auf Antrag der Gläubigerbevollmächtigten setzte der BGH den Streitwert für anwaltliche Gebühren auf bis zu 3.750.000 € fest. Die Festsetzung erfolgte nach §§ 33, 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG aus dem Betrag der zu vollstreckenden Forderung einschließlich Nebenforderungen. Zur Zinsberechnung ist allein auf den Inhalt der Vollstreckungsunterwerfung abzustellen; diese enthielt keine zeitliche Einschränkung, sodass die Zinsen einzubeziehen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert für Rechtsanwaltsgebühren bemisst sich nach §§ 33, 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG grundsätzlich nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen.

2

Bei der Festsetzung des Streitwerts ist der Umfang der einzubeziehenden Nebenforderungen, insbesondere Zinsen, so zu bestimmen, wie sie sich aus der Vollstreckungsunterwerfung ergeben.

3

Für die Berechnung der in den Streitwert einzubeziehenden Zinsen ist ausschließlich auf den Inhalt der Vollstreckungsunterwerfung abzustellen; enthält diese keine Einschränkung des Zeitlaufs der Zinsen, sind die gehandhabten Zinsen vollständig zu berücksichtigen.

4

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berücksichtigung angefallener Zinsen kann der Tag der Einlegung des Rechtsmittels (hier: Rechtsbeschwerde) sein, soweit die Entscheidung dies als Verrechnungszeitpunkt zugrunde legt.

Relevante Normen
§ 25 Abs 1 Nr 1 RVG§ 33 RVG§ Nr 3500 RVG-VV§ 732 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 30. Januar 2025, Az: VII ZB 10/24, Beschluss

vorgehend LG Berlin II, 17. Mai 2024, Az: 6 T 1/24

vorgehend AG Charlottenburg, 5. Oktober 2023, Az: 70 II 47/23, Beschluss

Tenor

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin wird der Streitwert für die anwaltlichen Gebühren auf bis 3.750.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 33, 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Danach bestimmt sich der Wert für die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung - hier: 3.000.000 € - einschließlich der Nebenforderungen - hier: 4,5 % Zinsen vom 31. Dezember 2018 bis 28. Mai 2024, dem Tag der Einlegung der Rechtsbeschwerde.

2

Für die Zinsberechnung ist entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners ausschließlich auf den Inhalt der Vollstreckungsunterwerfung abzustellen. Diese enthält keine Einschränkung hinsichtlich des Zeitlaufs der geschuldeten Zinsen.

Jurgeleit
Streitwertfestsetzung für Anwaltsvergütung: Zinsen aus Vollstreckungsunterwerfung einbezogen — Themis