Streitwertfestsetzung bei negativer Feststellungsklage und Leistungswiderklage im Mietrecht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIII ZR 89/13
- Datum
- 17.12.2014
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei identischem Streitgegenstand von negativer Feststellungsklage und Leistungswiderklage bemisst sich der Streitwert der Revisionsinstanz nach dem höheren der beiden Klagewerte.
Bei Feststellungsklagen, die auf die Abwehr künftiger Mieterhöhungsforderungen gerichtet sind, kann der Streitwert nach dem Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete bemessen werden.
§ 41 Abs. 5 Satz 1 GKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG erlaubt in Fällen wiederkehrender Forderungen die Bemessung des Streitwerts anhand des Jahresbetrags der streitigen Leistung.
Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an der prozessualen Bedeutung für Kosten- und Instanzenfolge; bei inhaltlicher Identität der Forderungen ist der höhere Wert maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 13. März 2013, Az: 65 S 410/11
vorgehend AG Charlottenburg, 14. Oktober 2011, Az: 216 C 138/11
Tenor
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 3.879,48 € festgesetzt. Er bemisst sich, da die Leistungswiderklage denselben Streitgegenstand betrifft, nach dem (höheren) Wert der negativen Feststellungsklage, mithin nach dem Jahresbetrag der mit den in der Revisionsinstanz noch im Streit stehenden Modernisierungsmieterhöhungserklärungen zusätzlich geforderten Miete (§ 41 Abs. 5 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles
Dr. Schneider Dr. Bünger
Beglaubigt:
Ermel, Justizangestellte