Treffer
BGH Beschluss

Ergänzung des Tenors: Kostentragung für Streithelferin und Berichtigung der Parteibezeichnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Aktenzeichen
VIII ZR 171/22
Datum
12.09.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:120923BVIIIZR171.22.0
Quelle
Der BGH ergänzte den Beschluss vom 18.07.2023 dahingehend, dass der Kläger auch die Kosten der Streithelferin zu 2 zu tragen hat, und berichtigte deren Parteibezeichnung. Die Streithelferin hatte fristgerecht nach § 321 ZPO die Ergänzung des Tenors beantragt; die Berichtigung erfolgte gemäß § 319 Abs.1 ZPO. Das Gericht folgte den Anträgen, weil die Kostenentscheidung versehentlich unterblieben war und die Namensangabe offensichtlich unrichtig war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterbleibt in einem gerichtlichen Tenor eine gebotene Entscheidung (z.B. über Kosten), kann der Beschluss auf zulässigen Antrag nach § 321 Abs. 1 ZPO entsprechend ergänzt werden.

2

Offensichtliche Unrichtigkeiten in der Parteibezeichnung sind nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, soweit die Korrektur anhand geeigneter Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug) nachgewiesen ist.

3

Die Kosten der Streithelferin sind von der unterliegenden Partei zu tragen; dies ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO.

4

Eine Berichtigung nach § 319 ZPO kommt nur bei offensichtlichen Fehlern in Betracht; ist dies nicht der Fall oder die Entscheidung fehlt im Tenor, greift § 321 ZPO zur Ergänzung.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. Juli 2023, Az: VIII ZR 171/22

vorgehend OLG Köln, 30. Juni 2022, Az: I-14 U 6/22

vorgehend LG Bonn, 17. Dezember 2021, Az: 2 O 210/21

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 18. Juli 2023 wird im Tenor hinsichtlich des Kostenausspruchs dahin ergänzt, dass der Kläger auch die Kosten der Streithelferin zu 2 der Beklagten zu tragen hat (§ 97 Abs.1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO).

Weiter wird der vorgenannte Senatsbeschluss dahingehend berichtigt, dass die Parteibezeichnung der Streithelferin zu 2 statt "F. AG" lautet "F. GmbH".

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Juli 2023 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Eine Entscheidung nach § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO über die Kosten der Streithelferin zu 2 der Beklagten enthält der Tenor des Beschlusses nicht. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 2 am 25. Juli 2023 zugestellt worden. Mit am 27. Juli 2023 eingegangenem Schriftsatz hat er beantragt, den Beschluss des Senats gemäß § 321 ZPO dahin zu ergänzen, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu 2 der Beklagten zu tragen habe. Zudem hat er unter Vorlage eines Handelsregisterauszugs vom 17. April 2023 angeregt, die Parteibezeichnung der Streithelferin zu 2 zu berichtigen.

II.

2

Auf den zulässigen, insbesondere fristgerecht gestellten Antrag der Streithelferin zu 2 ist der Beschluss des Senats vom 18. Juli 2023 - da eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO hier insoweit nicht in Betracht kommt - entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO um die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die Kosten der Streithelferin zu 2 nach § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO zu ergänzen (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15, NJW 2016, 2754 Rn. 2 ff. mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2020 - I ZR 80/18, juris Rn. 3 ff.; vom 23. August 2021 - V ZR 205/20, juris Rn. 3 ff.; vom 26. Januar 2023 - III ZR 69/21, juris Rn. 3 ff.).

3

Zudem ist gemäß § 319 Abs. 1 ZPO die Parteibezeichnung der Streithelferin zu 2 in dem vorgenannten Beschluss des Senats wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen.

Dr. BüngerDr. LiebertDr. Böhm
KosziolWiegand
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