Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Fristversäumnis verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIII ZR 158/23
- Datum
- 28.05.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:280524BVIIIZR158.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten oder verlängerten Frist begründet wird (§ 544 Abs. 4, § 97 Abs. 1 ZPO).
War ein Rechtsmittel bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig, kann es auch während der Unterbrechung in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO verworfen werden.
Die entsprechende Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO erstreckt sich neben dem Rechtsmittelverfahren auch auf Entscheidungen über Kosten.
Bei Verwerfung der Beschwerde kann der Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten des Verfahrens verpflichtet werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 26. Juni 2023, Az: 12 U 190/22
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 1. Dezember 2022, Az: 15 O 1321/22
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. Juni 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 30. Oktober 2023 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 4, § 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 60.801,68 €
Gründe
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsmittel, das bereits vor der - hier durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. November 2023 erfolgten - Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (siehe bereits BGH, NJW 1959, 532 [zum Revisionsverfahren]; ebenso BGH, Beschlüsse vom 28. August 2012 - XI ZR 236/12, juris Rn. 3; vom 10. Oktober 2013 - III ZR 358/13, juris [jeweils zum Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren]). Dies gilt in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO auch für die Kostenentscheidung (BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - XI ZR 236/12, aaO; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2013 - III ZR 358/13, aaO; vom 3. Dezember 2019 - II ZR 344/17, juris).
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