Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIII ZR 125/10
- Datum
- 15.06.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht statthaft, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € nicht übersteigt.
Die Ausnahme des Satzes 2 von § 26 Nr. 8 EGZPO kommt nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat, nicht wenn es die Berufung als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 78 Abs. 1 Satz 3, § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird.
Die Kostenentscheidung in einem Rechtsmittelverfahren kann dem unterliegenden Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 18. März 2010, Az: 1 S 195/08, Urteil
vorgehend AG Köln, 27. Mai 2008, Az: 201 C 12/08
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. März 2010 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 4.612 €
Gründe
Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist Satz 2 dieser Vorschrift nicht einschlägig, weil das Berufungsgericht die Berufung der Kläger nicht (als unzulässig) verworfen, sondern (als unbegründet) zurückgewiesen hat. Überdies ist die Beschwerde entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3, § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden und auch aus diesem Grunde unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
| Ball | Dr. Milger | Dr. Bünger | |||
| Dr. Frellesen | Dr. Fetzer |