Antrag auf Prozesskostenhilfe bei beabsichtigter Nichtzulassungsbeschwerde wegen Räumung zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIII ZA 8/10
- Datum
- 11.05.2010
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §114 ZPO keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet.
Bei der Prüfung der Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist maßgeblich, ob der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer 20.000 € nach §26 Nr. 8 EGZPO übersteigt.
Für die Bewertung des Beschwerdewerts ist allein der rechtskräftige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend.
Bei Verurteilungen zur Räumung einer Mietwohnung ist der Wert der Beschwer mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete anzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 19. Februar 2010, Az: 4 S 356/09
vorgehend AG Dresden, 5. August 2009, Az: 141 C 5022/08
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Gründe
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskräftige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, NZM 2007, 499). Für die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Räumung der Mietwohnung ist der Wert der Beschwer mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete anzusetzen. Das entspricht bei einer Nettomiete von 286,32 € einer Beschwer in Höhe von 12.025,44 €.
| Ball | Dr. Achilles | Dr. Bünger | |||
| Dr. Hessel | Dr. Schneider |