Treffer
BGH Beschluss

Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Aktenzeichen
VIII ZA 21/13
Datum
21.01.2014
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe zur Verfolgung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer Feststellungsklage auf Fortbestand des Mietverhältnisses. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdewert den maßgeblichen Schwellenbetrag von 20.000 € nicht erreicht. Die PKH wird gemäß §114 Satz 1 ZPO versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung des Beschwerdewerts einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer Klage auf Feststellung des Fortbestands des Mietverhältnisses ist der dreieinhalbfache Jahreswert der Miete zugrunde zu legen (vgl. §§ 8, 9 ZPO).

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGBGB ist unzulässig, wenn der ermittelte Beschwerdewert die Schwelle von 20.000 € nicht erreicht.

3

Prozesskostenhilfe nach § 114 Satz 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4

Liegt der nach §§ 8, 9 ZPO ermittelte dreieinhalbfache Jahresmietwert unter der Grenze des § 26 Nr. 8 EGBGB, macht dies die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

Relevante Normen
§ 26 Nr 8 ZPOEG§ 8 ZPO§ 9 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 5. September 2013, Az: 67 S 155/12

vorgehend AG Spandau, 20. Februar 2012, Az: 6 C 573/11

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Gründe

1

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin ist mangels Erreichen des Beschwerdewerts von mehr als 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGBGB) unzulässig. Der Beschwerdewert der angegriffenen Abweisung der Klage auf Feststellung des Fortbestands des Mietverhältnisses berechnet sich gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Miete, so dass sich bei einer monatlichen Miete von 244,40 € (nur) eine Beschwer von 10.264,80 € ergibt.

BallDr. AchillesDr. Fetzer
Dr. MilgerDr. Schneider
Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig — Themis