Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt: Rechtsbeschwerde unstatthaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIII ZA 17/23
- Datum
- 19.03.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:190324BVIIIZA17.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist.
Eine Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn ihre Statthaftigkeit gesetzlich bestimmt ist oder die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO ausdrücklich zulässt.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht statthaft, wenn das Gesetz einen solchen Rechtsbehelf nicht vorsieht.
Bei der Entscheidung über die Beiordnung ist zu prüfen, ob das beabsichtigte Rechtsmittel sowohl statthaft als auch mit hinreichenden Erfolgsaussichten versehen ist; fehlt dies, ist die Beiordnung zu versagen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hanau, 15. November 2023, Az: 8 T 41/23
vorgehend AG Hanau, 13. Juni 2023, Az: 82 M 6335/22
nachgehend BGH, 16. April 2024, Az: VIII ZA 17/23, Beschluss
nachgehend BGH, 12. November 2024, Az: VIII ZA 17/23, Beschluss
nachgehend BGH, 5. Februar 2025, Az: VIII ZA 17/23, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde oder eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 15. November 2023 (8 T 41/23) wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre bereits unzulässig, weil weder deren Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine von dem Schuldner auch beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft, da das Gesetz diesen Rechtsbehelf im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2014 - VIII ZB 70/13, juris Rn. 2; vom 8. Februar 2022 - IX ZB 59/21, juris Rn. 1; jeweils mwN; vom 15. März 2022 - VIII ZB 13/22, juris).
| Dr. Bünger | Dr. Schmidt | Messing | |||
| Dr. Liebert | Wiegand |