Kostenentscheidung nach Klagerücknahme und Rücknahme der Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6a. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIa ZR 98/22
- Datum
- 13.07.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:130723BVIAZR98.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Erledigt sich ein Rechtsstreit durch Rücknahme der Klage mit Einwilligung der anderen Partei und durch Rücknahme der Revision, so hat das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden; eine anteilige Kostenverteilung ist möglich.
Für die Kostenentscheidung sind die Vorschriften der §§ 91, 92 ZPO maßgeblich; ergänzende Bedeutung haben § 97 Abs. 1, § 565 Satz 1 und § 516 Abs. 3 ZPO sowie die Regelungen zur Erledigung in § 269 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO.
Die Rücknahme der Revision macht das Revisionsverfahren gegenstandslos; die Kostenentscheidung berücksichtigt die prozessuale Entwicklung und die beiderseitigen Interessen des Verfahrensausgangs.
Das Gericht kann im Revisionsverfahren den Streitwert festsetzen; die Festsetzung dient der Bemessung der Kostenfolge und kann einen oberen Wert bestimmen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 23. Dezember 2021, Az: 1 U 94/21
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 9. April 2021, Az: 5 O 3621/20
Tenor
Nachdem das Revisionsverfahren nach Rücknahme der Revision der Beklagten und seiner Gegenstandslosigkeit im Übrigen aufgrund der Rücknahme der Klage mit Einwilligung der Beklagten insgesamt erledigt ist, tragen die Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼ (§§ 91, 92, 97 Abs. 1, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3, § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - VII ZR 773/21, juris).
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf bis 16.000 € festgesetzt.
Menges Möhring Krüger Wille Liepin