Nichtzulassungsbeschwerde gegen Abweisung von Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6a. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIa ZR 938/22
- Datum
- 20.11.2023
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:201123BVIAZR938.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in entscheidungserheblicher Weise dargelegt werden (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer einschlägigen EG‑Verordnung gegen einen Bauteilehersteller setzt voraus, dass dieser als Hersteller des gefährdeten Endprodukts handelt oder sich an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß des Herstellers des Endprodukts beteiligt hat.
Die bloße Herstellung eines Teils (hier: Motor) begründet grundsätzlich keine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑Recht, wenn nicht eine Beteiligung an einem vorsätzlichen Rechtsverstoß des Fahrzeugherstellers dargetan wird.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn eine solche nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 2. Juni 2022, Az: 8 U 49/22
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 23. Februar 2022, Az: 13 O 1761/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, VersR 2023, 1246).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Menges Möhring Wille Liepin Vogt-Beheim