Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Urteil zurückgewiesen – Entscheidung trägt auf fehlenden Schaden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6a. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIa ZR 892/22
- Datum
- 22.05.2023
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:220523BVIAZR892.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung selbständig auf die Feststellung des Fehlens eines Schadens, muss die Nichtzulassungsbeschwerde durchgreifende Zulassungsgründe gegen diese tragende Erwägung darlegen.
Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten (insbesondere des rechtlichen Gehörs) sind nur dann zulassungsbegründend, wenn sie substantiiert und als durchgreifend vorgetragen werden.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn eine solche nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 2. Juni 2022, Az: 7 U 154/21
vorgehend LG Köln, 3. September 2021, Az: 7 O 199/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-sionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines Schadens des Klägers gestützt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
Menges Möhring Krüger Wille Liepin