Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – Haftungsanspruch (§823 Abs.2 BGB i.V.m. EG‑FGV) gegen Motorhersteller nicht dargetan
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6a. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIa ZR 738/22
- Datum
- 30.10.2023
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:301023BVIAZR738.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Der Beschwerdeführer hat bei der Nichtzulassungsbeschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert darzulegen; bleibt dies unzureichend, ist die Beschwerde zu verwerfen.
Für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer einschlägigen EG‑Verordnung ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner als unmittelbarer Adressat der Norm eine vorsätzliche Verletzung der Schutzpflicht begangen oder sich daran beteiligt hat; die bloße Herstellerstellung eines Motorlieferanten begründet diese Beteiligung nicht ohne weiteres.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Unterlegene gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 2. Mai 2022, Az: 16a U 1339/21
vorgehend LG Tübingen, 30. Juni 2021, Az: 5 O 105/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Menges Krüger Götz Rensen Wille