Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO wegen fehlender Grundsatzbedeutung zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6a. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIa ZR 729/22
- Datum
- 31.07.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:310723BVIAZR729.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
Für die Zulassung der Revision müssen die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen in ihrer Entscheidungserheblichkeit substantiiert dargelegt werden; eine bloße Behauptung oder pauschale Verweisung auf Normen genügt nicht.
Das Revisionsgericht kann von einer näheren Begründung des Zurückweisungsbeschlusses nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen, wenn eine ausführliche Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beizutragen.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; der Gegenstandswert ist vom Gericht zu bestimmen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 3. Mai 2022, Az: 14 U 100/21
vorgehend LG Berlin, 13. Juli 2021, Az: 26 O 181/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen mit Rücksicht auf die Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargetan.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Menges Krüger Götz Rensen Wille