Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – keine Grundsatzbedeutung (Art.3 Nr.10 VO 715/2007)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6a. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIa ZR 667/22
- Datum
- 06.11.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:061123BVIAZR667.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur statthaft, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nötig macht.
Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bei Berufung auf Normen des Unionsrechts (z. B. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007) obliegt dem Beschwerdeführer und muss hinreichend konkretisieren, welche für die Revisionszulassung relevanten Rechtsfragen offen oder strittig sind.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 ZPO von einer ausführlichen Begründung absehen, wenn eine solche nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO; das Gericht bestimmt den Gegenstandswert.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 25. April 2022, Az: 3 U 4206/21
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 5. November 2021, Az: 18 O 3129/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. April 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen mit Rücksicht auf die Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargetan.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
Menges Möhring Götz Liepin Vogt-Beheim