Nichtzulassungsbeschwerde: Teilzulassung der Revision, Ausnahmeregelung zum Zahlungsantrag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6a. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIa ZR 661/21
- Datum
- 08.08.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:080823BVIAZR661.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Revisionszulassungsersuchen kann in Teilumfang stattgegeben werden; eine Teilzulassung ist zulässig, wenn nur für einzelne Punkte die Zulassungs‑Voraussetzungen vorliegen.
Das Gericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung der Zulassungsentscheidung absehen, wenn eine solche nicht zur Klärung der Voraussetzungen beitragen würde.
Bei erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens; das Gericht kann für Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten Gegenstandswerte festsetzen und deren Verhältnis anteilig bestimmen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 11. November 2021, Az: 15 U 62/20
vorgehend LG Köln, 26. Februar 2020, Az: 18 O 302/19
nachgehend BGH, 20. November 2023, Az: VIa ZR 661/21, Urteil
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird unter deren Zurückweisung im Übrigen die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. November 2021 zugelassen mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung betreffend den Zahlungsantrag in einer 26.589,52 € nebst Zinsen übersteigenden Höhe.
Im Umfang der Zurückweisung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten bis 35.000 € und für die außergerichtlichen Kosten bis 65.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 56 % anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.).
Menges Götz Rensen Wille Vogt-Beheim