Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VIa ZR 568/22)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6a. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIa ZR 568/22
- Datum
- 05.09.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:050922BVIAZR568.22.1
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur gerechtfertigt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts bedingt.
Bei Rügen von Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte (z. B. rechtliches Gehör) ist eine Revision nur zuzulassen, wenn die behaupteten Verletzungen durchgreifend sind und die Entscheidung in rechtserheblicher Weise beeinflussen können.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer ausführlichen Begründung absehen, wenn eine nähere Ausführung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.
Die unterliegenden Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen; der Gegenstandswert ist vom Gericht zu bestimmen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 28. März 2022, Az: 21 U 2011/21
vorgehend LG Ingolstadt, 24. März 2021, Az: 73 O 2334/19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. September 2022 - VIa ZR 765/21, zVb).
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.
Menges Möhring Krüger Wille Liepin