Zulassung der Revision; Freistellung von Zinsen auf außergerichtliche Anwaltskosten zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6a. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIa ZR 554/23
- Datum
- 30.10.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:301023BVIAZR554.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann dazu führen, dass die Revision zugelassen wird, ohne dass alle begehrten Zwischen- oder Nebenanträge stattgegeben werden.
Bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision kann das Gericht die Begründung der Entscheidung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO entfallen lassen.
Ein Antrag auf Freistellung von Zinsen auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten kann abgewiesen werden; die Prüfung richtet sich nach den Maßstäben der einschlägigen BGH-Rechtsprechung.
Die Zulassungsentscheidung kann auf bestimmte Rechtsfragen beschränkt werden, wobei frühere Entscheidungen des BGH als Auslegungshilfe herangezogen werden dürfen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 30. März 2023, Az: 19 U 6956/22 e
vorgehend LG Deggendorf, 25. Oktober 2022, Az: 22 O 287/22
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Umfang der begehrten Freistellung von Zinsen auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, NJW-RR 2017, 942 Rn. 34; Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 267/17, NJW 2018, 1006 Rn. 28) - die Revision gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. März 2023 zugelassen.
Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Menges Möhring Krüger Wille Liepin