Nichtzulassungsbeschwerde teilweise stattgegeben – Revision für deliktische Ansprüche zugelassen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6a. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIa ZR 459/22
- Datum
- 08.08.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:080823BVIAZR459.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie keine den Angriff tragende, substantiiert ausgeführte Begründung enthält; in diesem Fall ist sie nach § 552 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen.
Die Auslegung der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem konkret verfolgten Beschwerdegegenstand; die Beschwerde ist dahin auszulegen, welche Ansprüche der Beschwerdeführer tatsächlich weiterverfolgt.
Der BGH kann die Revision teilweise zulassen; die Zulassung erstreckt sich auf die Punkte, in denen das Berufungsgericht zum Nachteil des Beschwerdeführers erkannt hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde wird nicht daraufhin geprüft, soweit sie sich nicht in einer Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angegriffenen Urteils auseinandersetzt oder isolierte, selbstständige Feststellungsanträge ohne substantiiertes Angriffsziel erhebt.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 4. März 2022, Az: 8 U 1492/21
vorgehend LG Mainz, 14. Juli 2021, Az: 2 O 196/20
nachgehend BGH, 12. November 2024, Az: VIa ZR 459/22, Urteil
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die dahin auszulegen ist, der Kläger verfolge ausschließlich Ansprüche betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des im Berufungsantrag zu 3 bezeichneten Fahrzeugs weiter, wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. März 2022 zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Berufungsanträge zu 3, zu 4, erster und sechster Unterpunkt, und zu 5 zum Nachteil des Klägers erkannt hat.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil mangels einer den Angriff tragenden Begründung entsprechend § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZR 88/20, juris Rn. 18 mwN). Auf die vom Kläger in seinem Berufungsantrag zu 4, zweiter bis fünfter Unterpunkt, angeführten weiteren technischen Einrichtungen, die nach der Formulierung des Berufungsantrags zu 4 das Feststellungsbegehren des Klägers jeweils selbständig tragen sollen, geht die Nichtzulassungsbeschwerde in einer Auseinandersetzung mit dem vorbezeichneten Urteil nicht ein.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Menges Krüger Götz Rensen Wille