Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – Anspruch aus §823 Abs.2 BGB i.V.m. EG‑FGV gescheitert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6a. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIa ZR 366/23
- Datum
- 13.02.2024
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:130224BVIAZR366.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Zur Zulassung der Revision ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen über Grundsatzbedeutung genügen nicht.
Wenn das Berufungsgericht die Abweisung eines Anspruchs tragend auf die Feststellung stützt, dass eine Verletzung einschlägiger Normen nicht vorliegt, begründet dies regelmäßig keinen durchgreifenden Zulassungsgrund für die Revision.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; der Bundesgerichtshof kann den Gegenstandswert feststellen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 20. Februar 2023, Az: 19 U 198/21
vorgehend LG Frankfurt, 28. Juli 2021, Az: 2-21 O 269/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter den Gesichtspunkten der Grundsatzbedeutung und der Fortbildung des Rechts aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines Verstoßes der Beklagten gegen diese Vorschriften gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 45.000,00 €.
C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein