Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde: Rechtsmittel für verlustig erklärt, Kosten auferlegt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6a. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIa ZR 34/23
- Datum
- 26.10.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:261023BVIAZR34.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen, kann das Gericht das Rechtsmittel für verlustig erklären.
Werden eine Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt, sind nach § 565 Satz 1 i.V.m. § 516 Abs. 3 ZPO die Kosten der Beschwerde demjenigen aufzuerlegen, der das Rechtsmittel zurückgenommen hat.
Das Gericht kann für die Bemessung der Kosten einen Streitwert festsetzen; zur Orientierung kann es auf frühere Rechtsprechung zurückgreifen.
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels schließt die Erklärung der Verlustigkeit und die damit verbundene Kostenverurteilung nicht aus.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 20. Dezember 2022, Az: 10a U 252/21
vorgehend LG Chemnitz, 11. Januar 2021, Az: 4 O 516/20
Tenor
Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 20. Dezember 2022 verkündete Urteil des 10a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt (§ 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: bis 40.000 € (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 25, 27).
Menges Möhring Krüger Wille Liepin