Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde: Rechtsmittel für verlustig erklärt und Kosten auferlegt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6a. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIa ZR 238/24
- Datum
- 29.11.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:291124BVIAZR238.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde ermöglicht dem Gericht, das Rechtsmittel für verlustig zu erklären.
Derjenige, der eine Nichtzulassungsbeschwerde zurücknimmt, kann nach §§ 555, 516 Abs. 3, 101 ZPO zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels verurteilt werden.
Die Kostentragung umfasst auch die Kosten der Nebeninterventionen, wenn das Rechtsmittel für verlustig erklärt wird.
Die Verlustigerklärung beendet das Rechtsmittelverfahren in dem betreffenden Rechtszug gegenüber dem zurückgenommenen Rechtsmittel.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 25. März 2024, Az: 5a U 1494/23
vorgehend LG Dresden, 25. Juli 2023, Az: 5 O 1376/21
Tenor
Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 25. März 2024 verkündete Urteil des 5a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen werden ihr auferlegt (§§ 555, 516 Abs. 3, § 101 ZPO).
Streitwert: bis 65.000 €
C. Fischer Götz Rensen
Liepin Vogt-Beheim