Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – keine Zulassungsgründe (§ 543 ZPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6a. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIa ZR 179/23
- Datum
- 16.10.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:161023BVIAZR179.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Zur Begründung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorschriften ist substanziiert darzulegen, dass eine Verletzung eines Schutzgesetzes, Verschulden und ein eingetretener Schaden vorliegen; bloßes Zitieren der Normen genügt nicht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss gegen jede der jeweils selbständig tragenden Begründungen der Vorinstanz einen durchgreifenden Zulassungsgrund darlegen; fehlt dies, ist die Revision nicht zuzulassen.
Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten führen nur dann zur Zulassung der Revision, wenn sie substantiiert vorgetragen und für die Entscheidung durchgreifend sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 17. Januar 2023, Az: 35 U 6090/22
vorgehend LG Ingolstadt, 16. September 2022, Az: 81 O 560/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 35. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, weil weder eine Schutzgesetzverletzung noch ein Verschulden hinreichend dargelegt und ein Schaden nicht gegeben sei. Die Beschwerde legt insoweit nicht gegen jede der jeweils selbständig tragenden Begründungen einen durchgreifenden Zulassungsgrund dar, dies auch nicht unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim