Treffer
BGH Beschluss

Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen — Revision nach § 543 ZPO nicht zuzulassen

Gericht
BGH
Spruchkörper
6a. Zivilsenat
Aktenzeichen
VIa ZR 166/23
Datum
16.01.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:160124BVIAZR166.23.0
Quelle
Der Kläger wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, da weder grundsätzliche Bedeutung noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einheitlicher Rechtsprechung eine Revision erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung tragend auf Erwägungen zum fehlenden Verschulden der Beklagten gestützt; behauptete Verfahrensrechtsverletzungen sind nicht durchgreifend. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn weder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

2

Ein Berufungsgericht kann seine Entscheidung selbständig tragend auf materielle Erwägungen, etwa das fehlende Verschulden einer Partei, stützen; dies begründet nicht ohne Weiteres einen Zulassungsgrund zur Revision.

3

Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten sind nur dann durchgreifend i.S.d. Zulassungsvoraussetzungen, wenn substantiierte und entscheidungserhebliche Darlegungen vorgetragen werden.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine nähere Begründung der Zurückweisung kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterbleiben, wenn sie für die Zulassungsprüfung nicht förderlich ist.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 18. Januar 2023, Az: 24 U 58/22

vorgehend LG Darmstadt, 2. Februar 2022, Az: 26 O 136/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend auf Erwägungen zum fehlenden Verschulden der Beklagten gestützt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.

C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin

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