Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen: Abschalteinrichtung und Verschulden nicht dargetan

Gericht
BGH
Spruchkörper
6a. Zivilsenat
Aktenzeichen
VIa ZR 16/23
Datum
06.02.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:060224BVIAZR16.23.0
Quelle
Der Kläger richtet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Streitgegenstände sind die behauptete unzulässige Abschalteinrichtung und das Verschulden der Beklagten. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil keine Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Verletzungen von Verfahrensgrundrechten erachtet das Gericht nicht als durchgreifend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur begründet, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

2

Zur Begründung einer Zulassung der Revision müssen entscheidungserhebliche Tatsachen und Rechtsfragen substantiiert dargelegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Verletzungen von Verfahrensgrundrechten sind für die Zulassung einer Revision nur dann maßgeblich, wenn sie durchgreifend sind und das Verfahrensrecht in entscheidender Weise beeinträchtigen.

4

Das Gericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine nähere Begründung verzichten, wenn diese zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen nicht beitragen würde.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 5. Dezember 2022, Az: 5a U 1309/22

vorgehend LG Chemnitz, 20. Juni 2022, Az: 5 O 277/21

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Dezember 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung jeweils selbstständig tragend auf Erwägungen zur fehlenden Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und zum fehlenden Verschulden der Beklagten gestützt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.

C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin

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