Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – Berufung unzulässig wegen unzureichender Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6a. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIa ZR 149/22
- Datum
- 08.04.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:080425BVIAZR149.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Eine Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung die im erstinstanzlichen Urteil für die Zurückweisung der Ansprüche maßgeblichen Erwägungen nicht angreift; pauschale oder nicht auf die tragenden Begründungen gerichtete Vorbringen genügen nicht.
Das Revisionsgericht hat im Revisionsverfahren von Amts wegen die Zulässigkeit der Berufung, insbesondere die Tragfähigkeit der Berufungsbegründung, zu prüfen.
Das Revisionsgericht kann bei klarer Sach- und Rechtslage von einer weitergehenden Begründung des Beschlusses nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 7. Januar 2022, Az: 17 U 6673/21
vorgehend LG München II, 18. August 2021, Az: 14 O 2836/19
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Berufung der Klägerin war - was der Senat im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - VIII ZR 184/21, juris Rn. 11 mwN) - unzulässig, weil die Klägerin in der Berufungsbegründung die für die Zurückweisung aller deliktischen Ansprüche tragende Erwägung der landgerichtlichen Entscheidung nicht angegriffen hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.
C. Fischer Möhring Messing
Ostwaldt Pastohr