Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: Zulassungsgründe nach § 543 ZPO nicht dargelegt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6a. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- VIa ZR 1441/22
- Datum
- 13.12.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:131223BVIAZR1441.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn nicht hinreichend dargetan ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Zur Beurteilung der Zulassungsgründe ist maßgeblich, ob die angegriffene Berufungsentscheidung selbständig tragend auf Erwägungen beruht, die einen Mangel des geltend gemachten Anspruchs (z. B. fehlender Schaden) betreffen; liegt dies vor, sind Zulassungsgründe regelmäßig nicht gegeben.
Von einer näheren Begründung des Zurückweisungsbeschlusses kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen werden, wenn weitere Ausführungen nicht geeignet wären, die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zu klären.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; bei Zurückweisung trägt die Beschwerdeführerin die Kosten, der Gegenstandswert ist festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 9. September 2022, Az: 8 U 58/22
vorgehend LG Magdeburg, 19. Mai 2022, Az: 10 O 794/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung und der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines Schadens gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.
Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim