Treffer
BGH Urteil

BGH: Zurückverweisung – Differenzschaden bei unzulässiger Abschalteinrichtung nach EG‑FGV

Gericht
BGH
Spruchkörper
6a. Zivilsenat
Aktenzeichen
VIa ZR 127/23
Datum
29.04.2026
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:290426UVIAZR127.23.0
Quelle
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten VW T6. Der Senat hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Berufungsgericht eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV unzureichend geprüft hat. Dem Kläger ist Gelegenheit zu geben, den Differenzschaden darzulegen; Feststellungen zur Haftung (zumindest Fahrlässigkeit) sind nachzuholen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (EG‑FGV) sind Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB und können einen deliktischen Ersatzanspruch des Fahrzeugkäufers wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen begründen.

2

Erleidet ein Fahrzeugkäufer dadurch eine Vermögenseinbuße, dass das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung (Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007) aufweist, kann er den Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB geltend machen.

3

Das Gericht hat dem Kläger Gelegenheit zu geben, den Differenzschaden substantiiert zu berechnen und vorzutragen; ohne entsprechende Darlegungen und Feststellungen ist eine materielle Entscheidung über den deliktischen Ersatzanspruch nicht möglich.

4

Bei der Prüfung eines deliktischen Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB sind Feststellungen zum Verschulden (mindestens Fahrlässigkeit) der verantwortlichen Partei zu treffen; fehlen diese Feststellungen, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 27. Januar 2023, Az: 16 U 614/21

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 16. Februar 2021, Az: 4 O 5364/20

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Januar 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 40.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Mai 2020 von einem Dritten einen gebrauchten VW T6 Multivan, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist.

2

Mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage hat er im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Hinsichtlich des "Thermofensters", dessen Unzulässigkeit unterstellt werden könne, fehlten die besonderen Umstände, die das Handeln der Verantwortlichen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Die Verwendung einer "Fahrkurvenerkennung" sei schon nicht substantiiert dargelegt und wäre auch nicht ausreichend, um der Beklagten ein sittenwidriges Vorgehen anzulasten, da eine Grenzwertkausalität der Funktion nicht dargelegt sei. Damit entfalle auch ein Schaden des Klägers. Zudem seien keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Vorsatz der Beklagten dargetan. Diese hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; BGH; ebenso Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

10

Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

11

Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

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