Treffer
BGH Beschluss

Nichtzulassungsbeschwerde: Revision gegen OLG-Beschluss teilweise zugelassen

Gericht
BGH
Spruchkörper
6a. Zivilsenat
Aktenzeichen
VIa ZR 1188/22
Datum
13.11.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:131123BVIAZR1188.22.0
Quelle
Der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Nürnberg. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen den Beschluss zugelassen, die begehrte Freistellung von Zinsen aus außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedoch nicht bewilligt und die Beschwerde insoweit zurückgewiesen. Von einer Begründung des Zulassungsentscheids wurde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist dann begründet, wenn das Revisionsgericht Zulassungsgründe für die Revision gegen einen Beschluss der Vorinstanz feststellt; in diesem Fall ist die Revision zuzulassen.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann hinsichtlich einzelner Anträge oder Streitpunkte zurückgewiesen werden; eine partielle Zulassung der Revision ist zulässig.

3

Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer Begründung seines Zulassungsentscheids absehen.

4

Bei der Prüfung der Zulassung der Revision sind Anträge auf Freistellung von Zinsen aus außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gesondert zu behandeln und können vom Zulassungsentscheid ausgenommen werden.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 15. Juli 2022, Az: 5 U 4198/21

vorgehend LG Amberg, 18. Oktober 2021, Az: 14 O 160/21

nachgehend BGH, 18. Februar 2025, Az: VIa ZR 1188/22, Urteil

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Juli 2022 - mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu II begehrten Freistellung von Zinsen aus den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, NJW-RR 2017, 942 Rn. 34; Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 267/17, NJW 2018, 1006 Rn. 28; Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 1139/22, zVb) und unter Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit - zugelassen.

Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Menges Götz Rensen Wille Vogt-Beheim

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